Was Architekten und Ingenieure in Deutschland an Honorar für ihre Leistungen verlangen dürfen und was nicht, war bisher in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, verbindlich geregelt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom Juli 2019 erklärte diese Verbindlichkeit allerdings für rechtswidrig. Die Begründung: Die HOAI sei inkohärent. Im Zuge dessen wurde die Honorarordnung an geltendes europäisches Recht angepasst und im November 2020 beschlossen. Am 1. Januar trat das neue HOAI 2021 in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen.
Orientierungsrahmen statt Verbindlichkeit
Die bedeutsamste Veränderung betrifft den bislang verbindlichen Preisrahmen. Dieser wird nun durch einen unverbindlichen Orientierungsrahmen ersetzt, der aufführt, welche Honorare angemessen sind. Dementsprechend wird aus dem bisherigen Mindestsatz ein Basissatz und aus dem Höchstsatz ein oberer Honorarsatz. Die Preisspannen sollen weiterhin der Ermittlung einer angemessenen Vergütung dienen und zur Gewährleistung hoher Planungsqualität beitragen. Rein theoretisch könnten Architekten und Ingenieure jedoch auch Honorare ansetzen, die diese unter- oder überschreiten. Wird übrigens keine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und -nehmer über das Honorar getroffen, gilt nun grundsätzlich der Basishonorarsatz.
Gleichstellung von Leistungsbildern
Eine erfreuliche Änderung besteht in der faktischen Gleichstellung von Fachplanungsleistungen wie Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung und Umweltverträglichkeitsstudie mit den Grundleistungen (§ 3 Abs. 1). Zugleich fällt hier die Unterscheidung zwischen verbindlichen und unverbindlichen Leistungsbildern aufgrund der Aufhebung des verbindlichen Preisrahmens weg.
Honorarvereinbarungen ohne Schriftform gültig
Ebenfalls erfreulich ist eine neue Regelung für Honorarvereinbarungen. Bedurften diese bislang der Schriftform, reicht seit Januar nun (laut § 7 Abs. 1) eine einfache lesbare Erklärung. Das heißt, auch Absprachen per E-Mail, SMS, Angebot und Annahme, Fax oder in einer anderen Textform sind neuerdings gültig. Zudem muss die Preisvereinbarung auch nicht mehr bei Vertragsabschluss getroffen, sondern kann auch noch nach Beginn der Leistungserbringung oder sogar noch bis zur Abgabe geregelt werden. Zuvor führte eine formell falsche oder zu späte Vereinbarung dazu, dass Planer lediglich ein Anrecht auf das Mindesthonorar hatten. Stattdessen gilt nun das Basishonorar nur dann automatisch als vereinbart, wenn keinerlei Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
Fälligkeit und Abschlagszahlungen nach BGB
In Fragen zur Fälligkeit des Honorars oder zu Abschlagszahlungen wurde bislang die HOAI selbst zu Rate gezogen. Die entsprechenden Paragraphen entfallen nun in der HOAI 2021. Stattdessen wird auf bestehende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwiesen. So beziehen sich Architekten und Ingenieure künftig hinsichtlich Honorarschlussrechnungen und deren Fälligkeit auf § 650g Abs. 4 BGB sowie bei Abschlagszahlungen auf § 632a BGB.